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Artikel 13 Ersatzteile zur Ausbesserung von EUROP-Wagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Artikel 13

Nach dem 20. Februar 1958 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörige Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am fünfzehnten Jänner 1958, in einer einzigen Ausfertigung in französischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044112

alte Dokumentnummer

N3196124410L

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