Artikel 4
a) Die Regierungen werden ihren Eisenbahnverwaltungen die Genehmigung erteilen, die sie für alle Handlungen, die sich auf die Gründung der Gesellschaft beziehen, benötigen.
b) Die Regierungen werden alle Handlungen ihrer Eisenbahnverwaltungen erleichtern, die sich auf die Tätigkeit der Gesellschaft beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10003931
Dokumentnummer
NOR40074758
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