Artikel 11
a) Jede Regierung eines europäischen Landes, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem vom Zeitpunkt seiner Anwendung an durch eine an die Schweizerische Regierung gerichtete Mitteilung beitreten.
b) Der Beitritt einer Regierung, die nicht Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Regierungen aller am Abkommen beteiligten Staaten der Schweizerischen Regierung ihre Zustimmung angezeigt haben.
c) Der Beitritt zu diesem Abkommen hat den Beitritt zu dem in Artikel 7, Absatz c) erwähnten Zusatzprotokoll zur Folge.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10003931
Dokumentnummer
NOR40074765
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