Artikel 48
Außer den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 39,
- b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 40 in Kraft tritt,
- c) die Kündigungen nach Artikel 41,
- d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 42,
- e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 43,
- f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 4,
- g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 47.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056388
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