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Artikel 29 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

KAPITEL V

Verschiedenes

Artikel 29

  1. 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschließen.
  2. 2. Dieser Ausschluß ist sofort den Zollbehörden der Vertragspartei mitzuteilen, in deren Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sowie dem bürgenden Verband des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056369

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