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Artikel 23 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 23

Das Abgangszollamt kann verlangen, daß Ladelisten, Photographien, Lichtpausen und so weiter der beförderten Waren dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Fall versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056363

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