Artikel 23
Das Abgangszollamt kann verlangen, daß Ladelisten, Photographien, Lichtpausen und so weiter der beförderten Waren dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Fall versieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet-TIR-Umschlagblatts und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056363
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