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Artikel 11 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 11

Das Straßenfahrzeug oder der Behälter ist mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056351

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