Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965).
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 183/1965
§ 9. Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines Einfamilienhauses
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 183/1965
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR12044594
alte Dokumentnummer
N31965126680
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