vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 BwAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1965

Ist für Veranlagungszeiträume ab 1. Jänner 1963 anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 183/1965).

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 183/1965

§ 9. Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines Einfamilienhauses

Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet und erfolgt aus diesem Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5) selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 183/1965

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10003924

Dokumentnummer

NOR12044594

alte Dokumentnummer

N31965126680

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)