§ 7. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Bodenwertabgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegen jenem Finanzamt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10003924
Dokumentnummer
NOR12043603
alte Dokumentnummer
N31960126660
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