§ 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
- a) hinsichtlich der im § 1 Z. 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und
- b) hinsichtlich der im § 1 Z. 2 angeführten Grundstücke ein besonderer Meßbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.
Schlagworte
Basis
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10003917
Dokumentnummer
NOR12043570
alte Dokumentnummer
N3196011859R