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Art. 7 § 4 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

(Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)

§ 4.

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes.