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Art. 7 § 2 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

(Anm.: aus BGBl. Nr. 335/1975, zu BGBl. Nr. 129/1958)

§ 2.

(1) Die §§ 1 bis 52, 248 und 250 bis 252 des Finanzstrafgesetzes sind, der § 6 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes und der § 28 des Tabakmonopolgesetzes 1968 sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten die das Verfahren erster Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist. Nach Aufhebung einer solchen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch nach Abs. 1 vorzugehen.