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Art. 4 § 256 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Artikel IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 256.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.