vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 76 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 76

Nebenbeteiligte sind

  1. a) vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
  2. b) Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).

Stichworte