§ 69.
Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.
ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40218778
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