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Art. 1 § 48a FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

§ 48a

(1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

  1. 1. in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
  2. 2. bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
  3. 3. in einem Nachprüfungsverfahren

    vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.