Grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte
§ 45.
(1) Des grob fahrlässigen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer die im § 44 bezeichneten Handlungen und Unterlassungen grob fahrlässig begeht.
(2) Der grob fahrlässige Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 geahndet.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40216017
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