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Art. 1 § 243 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zu den §§ 445 und 446.

Zu den §§ 445 und 446.

§ 243.

Die §§ 445 und 446 StPO gelten dem Sinne nach auch für den Verfall nach § 18 mit der Maßgabe, dass bei einem Freispruch wegen gerichtlicher Unzuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens eine Entscheidung des Gerichts über den Verfall nicht zulässig ist.