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Art. 1 § 239 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2013

§ 239.

Soweit der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, den betroffenen Nebenbeteiligten und dem Angeklagten die Berufung nach § 238 zusteht, können sie auch die Wiederaufnahme des Verfahrens begehren.