§ 235.
Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 235.
Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
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