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Art. 1 § 218 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Zu den §§ 281 und 283.

Zu den §§ 281 und 283.

§ 218.

Enthält ein Urteil gesonderte Strafen für Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art (§ 22), so ist die Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen den Strafausspruch auch gesondert zu beurteilen.