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Art. 1 § 213 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2013

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985

Zu den §§ 229 und 268

Zu den §§ 229 und 268

§ 213.

(1) Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung über die Anklage wegen eines Finanzvergehens ist auch auszuschließen,

  1. a) wenn der Angeklagte und die Nebenbeteiligten es übereinstimmend verlangen,
  2. b) von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der Finanzstrafbehörde, des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, wenn und solange zur Aufklärung des Finanzvergehens Verhältnisse oder Umstände des Angeklagten, eines Nebenbeteiligten oder eines Zeugen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen, erörtert werden müssen.

(2) War die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nach Abs. 1 ausgeschlossen, so ist sie auch bei der Verkündung der Urteilsentscheidungsgründe auszuschließen, soweit dabei Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Abs. 1 zur Sprache kommen.

ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144963