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Art. 1 § 209 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zu § 213

Zu § 213

§ 209.

Jede Anklageschrift wegen eines Finanzvergehens ist auch der Finanzstrafbehörde zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat hierauf Bedacht zu nehmen und dem Gerichte auch eine Ausfertigung der Anklageschrift für die Finanzstrafbehörde zu überreichen.