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Art. 1 § 208 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zu § 155

Zu § 155

§ 208.

Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.