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Art. 1 § 205 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.2012

Zu den §§ 195 und 196

Zu den §§ 195 und 196

§ 205.

Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen. Ein Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs. 2 StPO ist ihr nicht aufzuerlegen.