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Art. 1 § 202a FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zum 11. Hauptstück

§ 202a.

Vor einer Mitteilung nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 oder 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Finanzstrafbehörde zu hören.