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Art. 1 § 191 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 191.

Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sämtliche den Entschädigungsanspruch begründenden Voraussetzungen (§ 188 Abs. 2) vorlagen.