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Art. 1 § 184 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.6.2002

§ 184.

Für Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes einer Ersatzfreiheitsstrafe das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 über den Jugendstrafvollzug sinngemäß.