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Art. 1 § 181 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

§ 181.

Jugendliche dürfen weder nach § 85 festgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40246351