Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022
§ 181.
Jugendliche dürfen weder nach § 85 festgenommen noch darf über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40246351