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Art. 1 § 174 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 174.

(1) Verfallene Gegenstände sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen zu verwerten. Sie können aber auch, wenn sie nicht nach § 171 Abs. 4 zu verwerten sind, für die Deckung des Sachaufwandes des Bundes verwendet werden. Gegenstände, die weder verwertet noch verwendet werden können, sind zu vernichten.

(2) In Grenznähe für verfallen erklärte Sachen, die raschem Verderben unterliegen, sind von Organen der Zollstellen auf kurzem Weg bestmöglich zu verwerten.

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40218786