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Art. 1 § 151 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 151.

(1) Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind berechtigt:

  1. a) der Beschuldigte, soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet;
  2. b) wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte;
  3. c) wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis i bezeichneten Art enthält, auch die hievon betroffenen Nebenbeteiligten.

(2) Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung, ausgenommen in den Fällen der gemäß § 142 Abs. 1 wegen Fluchtgefahr verhängten Haft.