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Art. 1 § 133 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 133.

Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.

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