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Art. 1 § 129 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 129.

Der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat haben alle Mitglieder des Senates und der Amtsbeauftragte (§ 124 Abs. 2) beizuwohnen. Der Amtsbeauftragte nimmt an den Beratungen des Senates nicht teil.