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Art. 1 § 121 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 121.

Kommt der Beschuldigte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens; § 115 wird hiedurch nicht berührt.