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Art. 1 § 119 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 119.

Zur Untersuchung des Sachverhaltes kann die Finanzstrafbehörde Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen.