§ 0
Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)
Kurztitel
Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1958
Inkrafttretensdatum
02.06.1958
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945
StF: BGBl. Nr. 110/1958
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident erklärt das am 16. Dezember 1957 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, welches folgendermaßen lautet: ....
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 2. April 1958.
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 2. Juni 1958 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Bestreben, die noch unerledigten österreichischen und schweizerischen Forderungen aus dem früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr einer Regelung zuzuführen, sind übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)