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Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1958

§ 0

Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)

Kurztitel

Zahlungsverpflichtungen - Regelung der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1958

Inkrafttretensdatum

02.06.1958

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945

StF: BGBl. Nr. 110/1958

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 16. Dezember 1957 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regelung von Zahlungsverpflichtungen aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945, welches folgendermaßen lautet: ....

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. April 1958.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 2. Juni 1958 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Bestreben, die noch unerledigten österreichischen und schweizerischen Forderungen aus dem früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr einer Regelung zuzuführen, sind übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen.

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