ARTIKEL 37
Ausdehnung des Abkommens auf bestimmte Gebietsteile
1. Jede Regierung kann bei der Unterzeichnung, bei Gelegenheit ihres Beitritts oder jederzeit später durch Notifikation gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklären, daß dieses Abkommen von dem in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt ab sich auf alle oder bestimmte Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wird den Unterzeichnerregierungen und den Regierungen, die beigetreten sind, die ihr gemäß diesem Artikel zugegangenen Notifikationen mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
10003894
Dokumentnummer
NOR40055308
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