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ARTIKEL 16 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 16

Erlöschen der Schuld

Hat der Schuldner seine nach diesem Abkommen und dessen Anlagen geregelte Schuld erfüllt, so ist er damit auch von allen Verbindlichkeiten aus dieser Schuld, wie sie vor der Regelung bestand, befreit, sofern diese Verbindlichkeiten nicht schon durch Vereinbarung erloschen waren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055287

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