Artikel 32
Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Unternehmen erlassen, die von den zu dieser Union gehörenden Ländern ihre Geschäftstätigkeit ausüben.
Schlagworte
Zollunion
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043374
alte Dokumentnummer
N3195826231L
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