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Garantieabkommen Lünersee-Projekt - Zusatzanleihe (IBRD)
Kurztitel
Garantieabkommen Lünersee-Projekt - Zusatzanleihe (IBRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1958
Inkrafttretensdatum
12.12.1957
Langtitel
(Übersetzung.)
GARANTIEABKOMMEN (Zusatzanleihe - Lünersee-Projekt) zwischen DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG.
StF: BGBl. Nr. 7/1958 (NR: GP VIII RV 299 AB 339 S. 40 . BR: S. (128.))
Sonstige Textteile
Nachdem das am 10. Oktober 1957 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Zusatzanleihe - Lünersee-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches wie folgt lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt, der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. Dezember 1957.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist am 12. Dezember 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
ABKOMMEN vom 10. Oktober 1957 zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden der „Bürge“ genannt) und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden die „Bank“ genannt).
Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum zwischen der Bank und der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft (im nachfolgenden der „Anleihenehmer“ genannt), welches Abkommen mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden das „Anleiheabkommen“ genannt wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat, dem Anleihenehmer eine Anleihe in verschiedenen Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von fünfzehn Millionen Deutschen Mark (DM 15,000.000) zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die Verpflichtungen des Anleihenehmers, die sich auf die im folgenden vorgesehene Anleihe beziehen, zu garantieren; und
da der Bürge anläßlich des Abschlusses des Anleiheabkommens zwischen der Bank und dem Anleihenehmer sich einverstanden erklärt hat, die Verpflichtungen des Anleihenehmers zu garantieren;
sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen:
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