§ 32.
Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR40218852
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