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ARTIKEL IV Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1956

ARTIKEL IV

Einfuhr von Werbematerial unter Befreiung von den Eingangsabgaben

  1. 1. Jede Vertragspartei wird Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen
  1. a) für Waren, die von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnhaften Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, oder
  2. b) für Dienstleistungen, die von einer solchen Person auf dem Gebiete des Transportwesens oder des Versicherungswesens im Handelsverkehr angeboten werden,
  1. von den Eingangsabgaben befreien, wenn diese Druckschriften aus dem Gebiet einer Vertragspartei unter der Bedingung eingeführt werden, daß jede Sendung
  1. i) nur aus einer einzigen Druckschrift besteht oder,
  2. ii) falls sie verschiedene Druckschriften umfaßt, nur je ein Exemplar jeder Druckschrift enthält oder
  3. iii) ohne Rücksicht auf die Zusammensetzung der Druckschriften und die Anzahl der Exemplare 1 kg Rohgewicht nicht übersteigt.
  1. 2. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, bei der Einfuhr in ihr Gebiet die Abgabenbefreiung zu gewähren für
  1. a) Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen, die nicht deutlich den Namen des ausländischen Unternehmens tragen, das die Waren erzeugt, verkauft oder vermietet oder das die Dienstleistungen auf dem Gebiete des Transportwesens oder des Versicherungswesens im Handelsverkehr anbietet, auf die sich die Kataloge, Preislisten oder Handelsankündigungen beziehen;
  2. b) Kataloge, Preislisten und Handelsankündigungen, die bei den Zollbehörden des Einfuhrlandes in Sammelsendungen zur Abfertigung zum freien Verkehr beantragt werden, um danach an verschiedene Empfänger in diesem Gebiet weiterversendet zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003275

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