ARTIKEL II
Eingangsabgabenfreiheit für Muster geringfügigen Wertes
- 1. Jede Vertragspartei befreit Muster von Waren aller Art, die in ihr Gebiet eingeführt werden, von den Eingangsabgaben, sofern diese Muster nur einen geringfügigen Wert besitzen und lediglich zur Erlangung von Aufträgen für die Einfuhr der von den Mustern dargestellten Waren dienen können. Der Beurteilung, ob die Muster von geringfügigem Wert sind, können die Zollbehörden des Einfuhrlandes den Wert jedes einzelnen Musters oder den Gesamtwert aller der gleichen Sendung zugehörigen Muster zugrunde legen. Die Werte von Sendungen, die von demselben Versender an verschiedene Empfänger versendet werden, dürfen im Sinne dieses Absatzes nicht zusammengefaßt werden, selbst dann nicht, wenn die Sendungen gleichzeitig eingeführt werden.
- 2. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können die Eingangsabgabenbefreiung nach Absatz 1 (Anm.: Ziffer 2) dieses Artikels davon abhängig machen, daß die Muster durch Kennzeichen, Einreißen, Durchlochen oder auf andere Weise als Waren unbrauchbar gemacht werden; dadurch dürfen sie jedoch ihre Verwendbarkeit als Muster nicht verlieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Gesetzesnummer
10003871
Dokumentnummer
NOR40003273
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