§ 59. Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:
- 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
- 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
- 4. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;
- 5. Kreditinstitute des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;
- 6. offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;
weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.
(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).
Schlagworte
Gewerbebetrieb, Unternehmen, Verein
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12052944
alte Dokumentnummer
N3199332114J
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