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§ 59 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 59. Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

  1. 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
  2. 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  3. 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
  4. 4. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit diese Wirtschaftsgüter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen;
  5. 5. Kreditinstitute des öffentlichen Rechtes, Sparkassen;
  6. 6. offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften;

    weiters ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen gehören (§ 79 Abs. 2 Z 3).

Schlagworte

Gewerbebetrieb, Unternehmen, Verein

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12052944

alte Dokumentnummer

N3199332114J

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