zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 20
§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR40263122
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