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Artikel 16 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1955

Artikel 16

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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