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Artikel 13 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1955

Artikel 13

In dringenden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann, wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist, die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung, Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) zu beschränken.

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