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§ 9 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 9.

Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, so ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre.

Schlagworte

Nichtigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042599

alte Dokumentnummer

N31955124780

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