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§ 9 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 9

Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, so ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre.

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