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§ 27 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1955

3. Steuerfestsetzung.

§ 27

Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr entsprechende Betrag der Steuer vom Finanzamt vorläufig festzusetzen. Der festgesetzte Betrag wird binnen einem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheides fällig.

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